Energieberater prüft Bedienfeld einer Wärmepumpen-Hydraulikstation neben Gaskessel im Heizraum – KI-generiertes Bild

Hybridheizung mit Wärmepumpe nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Seit dem 29.07.2026 gilt für Heizungen in Deutschland ein neues Regelwerk, das Gebäudemodernisierungsgesetz. Für Hybridheizungen aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel als Spitzenlast ändert sich damit einiges gegenüber dem, was viele Hausbesitzer noch aus der Heizungsgesetz-Debatte kennen. Dieser Beitrag ordnet ein, was seit der Reform gilt, was für den fossilen Anteil künftig zu beachten ist und wann sich eine Hybridlösung im Altbau überhaupt lohnt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 29.07.2026 gilt wieder freie Heizungswahl, auch für Hybridsysteme.
  • Die frühere 65-Prozent-Pflicht ist entfallen, die 30-/40-Prozent-Leistungsgrenzen bleiben aber für die Bio-Treppe relevant.
  • Für neu eingebaute fossile Heizungen gilt ab 2029 die Bio-Treppe nach § 43 GModG.
  • Bei Wärmepumpen-Hybridheizungen gilt diese Pflicht meist automatisch als erfüllt.
  • Die KfW 458 fördert die Wärmepumpe mit einer Grundförderung von 30 Prozent.
  • Mit Einkommensbonus sind bis zu 70 Prozent Förderung für den Wärmepumpen-Anteil möglich.
  • Der fossile Spitzenlastkessel ist dabei in der Regel nicht förderfähig.
  • Wärmepumpen brauchen für die Förderung eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0.

Was ist eine Hybridheizung

Eine Hybridheizung verbindet zwei Wärmeerzeuger in einem gemeinsamen System, meist eine Wärmepumpe mit einem Gas- oder Ölkessel. Die Wärmepumpe übernimmt den überwiegenden Teil des Jahres die Grundlast, der fossile Kessel springt nur bei besonders niedrigen Außentemperaturen als Spitzenlast ein.

Bivalent parallel oder bivalent alternativ

Fachlich unterscheidet man zwei Betriebsarten. Im bivalent-parallelen Betrieb laufen beide Erzeuger bei tiefen Temperaturen zeitweise gemeinsam, im bivalent-alternativen Betrieb übernimmt entweder die Wärmepumpe oder der Kessel, nie beide gleichzeitig.

Für Altbauten mit unsanierten Heizkörpern ist das praktisch, weil die Wärmepumpe den Großteil des Jahres allein arbeitet und nur an wenigen kalten Tagen Unterstützung braucht. Ohne aufwendigen Heizkörpertausch bleibt das Haus trotzdem warm.

Die neue Rechtslage seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Gebäudeenergiegesetz wurde nicht durch ein neues Gesetz abgelöst, sondern per Änderungsgesetz umbenannt und reformiert. Seit dem 29.07.2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz, und die bisherige 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen ist entfallen.

Für Hybridheizungen bedeutet das, dass die 30-/40-Prozent-Grenzen keine allgemeine Einbau-Voraussetzung mehr sind. Sie bleiben aber nach § 43 Absatz 5 GModG relevant, weil eine entsprechend dimensionierte Wärmepumpe damit die Bio-Treppen-Pflicht des fossilen Spitzenlasterzeugers automatisch erfüllt. Eigentümer entscheiden zwar wieder freier, wie sie ihr Haus beheizen, eine neu eingebaute fossile Heizung bleibt aber an die Bio-Treppe nach § 43 GModG gebunden.

Bis 28.07.2026 (GEG a. F.)Seit 29.07.2026 (GModG)
65-Prozent-Vorgabegalt gestaffelt je nach Gebäude, Kommune und Übergangsfristenentfallen
Wärmepumpen-Anteil bei Hybrid30 beziehungsweise 40 Prozent als gesetzliche Erfüllungsoptionkeine allgemeine Einbau-Voraussetzung, aber weiter relevant für § 43 Absatz 5
Reine Gas- oder Ölheizungje nach Zeitpunkt und Wärmeplanung mit Übergangsfristen zulässigzulässig, bei Neueinbau nach dem 29.07.2026 an die Bio-Treppe nach § 43 gebunden

Was das im Detail für die Wärmepumpe als Heizungsart bedeutet, ordnet unser Ratgeber zum Gebäudeenergiegesetz ergänzend ein.

Bio-Treppe für den fossilen Anteil ab 2029

Wer nach dem 29.07.2026 eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung in ein Bestandsgebäude einbaut, muss den Wärmebedarf dieser Heizung ab 2029 schrittweise mit klimafreundlichen Brennstoffen decken. Diese Pflicht nach § 43 GModG trifft den Gebäudeeigentümer beziehungsweise Betreiber der Anlage.

Für Wärmepumpen-Hybridheizungen gilt dabei eine eigene gesetzliche Erfüllungsalternative. Nach § 43 Absatz 5 GModG gilt die Bio-Treppen-Pflicht automatisch als erfüllt, wenn die Wärmepumpe im bivalent-parallelen oder bivalent-teilparallelen Betrieb am Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent der Leistung des fossilen Spitzenlasterzeugers erreicht, im bivalent-alternativen Betrieb mindestens 40 Prozent.

Ein gesonderter Nachweis durch eine fachkundige Person ist laut Gesetzestext nur nötig, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht angerechnet werden soll. Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder Nichtwohngebäude gilt diese Nachweispflicht ab dem 01.01.2040, für andere Betriebsweisen der Hybridheizung bereits ab dem 01.01.2029.

Die Stufen der sogenannten Bio-Treppe steigen über mehrere Jahre an:

  • ab 01.01.2029 mindestens 10 Prozent
  • ab 01.01.2030 mindestens 15 Prozent
  • ab 01.01.2035 mindestens 30 Prozent
  • ab 01.01.2040 mindestens 60 Prozent
Infografik Bio-Treppe: steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe für neue fossile Heizungen von 2029 bis 2040 – KI-generiertes Bild

Für Hausbesitzer, die sich jetzt für eine Hybridheizung entscheiden, ist die Bio-Treppen-Pflicht damit in der Praxis meist kein zusätzlicher Aufwand, solange die Wärmepumpe die genannten Leistungsanteile erreicht. Wird ein bereits vor dem 29.07.2026 eingebauter fossiler Kessel lediglich als Spitzenlasterzeuger weiterbetrieben, löst die spätere Ergänzung um eine Wärmepumpe für diesen Kessel keine neue Bio-Treppen-Pflicht aus.

Wichtig: Die Bio-Treppe betrifft ausschließlich neu eingebaute fossile Heizungen nach dem 29.07.2026, nicht bereits bestehende Anlagen, die als Spitzenlast weiterlaufen. Bei Wärmepumpen-Hybridheizungen gilt sie laut § 43 Absatz 5 GModG in der Regel automatisch als erfüllt, sobald die Wärmepumpe die vorgeschriebenen Leistungsanteile erreicht.

Förderung der Wärmepumpe durch die KfW

Die KfW 458 ist der zentrale Zuschuss-Topf für den Umstieg auf erneuerbare Heiztechnik und deckt bei einer Hybridheizung den Wärmepumpen-Anteil ab. Die Grundförderung liegt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist an den Austausch der bisherigen fossilen Heizung geknüpft. Bleibt der vorhandene Kessel als Spitzenlasterzeuger weiter in Betrieb, findet kein Austausch statt. Der Bonus greift in diesem Fall in der Regel nicht.

Möglich bleibt zusätzlich zur Grundförderung ein gestaffelter Einkommensbonus. Bei einer Hybridheizung mit fossilem Spitzenlasterzeuger sind damit bis zu 70 Prozent Förderung für den förderfähigen Wärmepumpen-Anteil möglich (KfW-Heizungsförderung).

Der fossile Spitzenlastkessel gehört nicht zu den förderfähigen Heizungstechniken der KfW 458. Gefördert wird ausschließlich der Wärmepumpen-Anteil, sofern dieser die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt.

Voraussetzung für die Förderung ist außerdem eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 der Wärmepumpe. Diese Vorgabe gilt unverändert seit 2024 und wurde durch die Reform vom 21.07.2026 nicht angepasst.

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Für wen sich eine Hybridheizung im Altbau eignet

Eine Hybridheizung ist vor allem dort sinnvoll, wo eine reine Wärmepumpe an bauliche Grenzen stößt. Das betrifft typischerweise Gebäude mit hohem Wärmebedarf an sehr kalten Tagen und Heizkörpern, die noch nicht auf niedrige Vorlauftemperaturen ausgelegt sind.

Praktisch übernimmt die Wärmepumpe dabei die Grundlast, der vorhandene Kessel bleibt als Reserve bestehen, statt sofort komplett ersetzt zu werden. Wie ein vollständiger Heizungstausch im Bestand konkret abläuft, beschreibt unser Ratgeber zum Heizungstausch im Altbau Schritt für Schritt.

Wo eine Wärmepumpe ohne fossile Unterstützung im Altbau ausreicht und wo nicht, hängt stark vom Sanierungsstand ab. Unser Beitrag zur Wärmepumpe im Altbau geht darauf im Detail ein.

Häufige Fragen

Hier beantworten wir die Fragen, die uns Hausbesitzer zu Hybridheizungen nach der neuen Rechtslage am häufigsten stellen.

Kann ich eine bestehende Gasheizung mit einer Wärmepumpe kombinieren?

In vielen Fällen ja. Der vorhandene Kessel bleibt als Spitzenlast bestehen, die neue Wärmepumpe übernimmt die Grundlast. Ob die Heizkörper und die Anlagentechnik dafür geeignet sind, klärt eine fachliche Heizlastberechnung.

Erfüllt eine Hybridheizung die Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes?

Für den Einbau einer Hybridheizung gibt es seit dem 29.07.2026 keine allgemeine Wärmepumpen-Mindestquote mehr. Wird ein neuer fossiler Spitzenlasterzeuger eingebaut, kann die Bio-Treppe nach § 43 Absatz 5 GModG durch eine entsprechend dimensionierte Wärmepumpe automatisch als erfüllt gelten, 30 Prozent bei bivalent-parallelem Betrieb, 40 Prozent bei bivalent-alternativem Betrieb.

Was kostet eine Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel?

Die Kosten hängen stark von Gebäudegröße, vorhandener Anlagentechnik und davon ab, ob ein Kessel bereits besteht oder neu eingebaut wird. Eine belastbare Zahl liefert erst ein individuelles Angebot nach Heizlastberechnung.

Lohnt sich eine Hybridheizung gegenüber einer reinen Wärmepumpe?

Das hängt vom Gebäudezustand ab. Bei gut gedämmten Häusern reicht meist eine reine Wärmepumpe, bei unsanierten Altbauten mit hohem Spitzenlastbedarf kann eine Hybridlösung die wirtschaftlichere Übergangslösung sein.

Was passiert, wenn die alte Heizung notfallmäßig sofort ersetzt werden muss?

Bei einem irreparablen Ausfall der bestehenden Heizung gilt für einen zwischen dem 01.01.2028 und dem 31.12.2028 neu eingebauten fossilen Kessel die Bio-Treppen-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau. Diese Übergangsfrist regelt § 43 Absatz 7 GModG.

Fazit

Die Reform zum Gebäudemodernisierungsgesetz hat die Ausgangslage für Hybridheizungen deutlich verändert. Statt einer festen Wärmepumpen-Deckungsquote zählt heute vor allem, dass neu eingebaute fossile Heizungen ab 2029 die Bio-Treppe einhalten müssen.

Für Altbaubesitzer bleibt die Hybridheizung damit eine praktikable Übergangslösung, wenn eine reine Wärmepumpe an der vorhandenen Anlagentechnik scheitert. Mehr zu Auswahl, Kosten und Fördermöglichkeiten rund um die Wärmepumpe als Heizungsart finden Sie in unserem Ratgeber Wärmepumpe.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Inhalte sorgfältig geprüft, dennoch ohne Gewähr. Änderungen vorbehalten.

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Über den Autor

Aaron Richter

In über 10 Jahren als Schornsteinfegermeister habe ich unzählige Gebäude in der Region Heilbronn kennengelernt. Im Jahr 2022 folgte die Gründung meiner eigenen Firma, um mein Wissen gezielt für Hausbesitzer einzusetzen. 

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